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§ 21 BauTG 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

Nutzwasser

§ 21

(1) Einrichtungen, die ausschließlich der Versorgung mit Nutzwasser dienen, müssen von der Trinkwasserversorgung vollständig getrennt sein.

(2) Eine Verwechslung von Nutz- und Trinkwasser ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.

12.02.2016

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