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§ 17 BauTG 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

Abfälle

§ 17

Bauliche Anlagen müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend mit Einrichtungen zur hygienisch einwandfreien, gesundheitlich unbedenklichen und belästigungsfreien Sammlung und Abfuhr von Abfällen ausgestattet sein. Abwurfschächte sind unzulässig.

12.02.2016

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