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§ 40 LB-GG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Sonderverträge

§ 40

In Ausnahmefällen können in Dienstverträgen Regelungen getroffen werden, die von diesem Gesetz abweichen. § 71 L-VBG findet auf diese Sonderverträge sinngemäß Anwendung.

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