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§ 34b LB-GG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Belohnung

§ 34b

Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können Bediensteten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, oder aus sonstigen besonderen Anlässen Belohnungen gewährt werden.

11.08.2020

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