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§ 1 LB-GG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

1. Abschnitt

Zielsetzung und Anwendungsbereich

Zielsetzung

§ 1

Ziel dieses Gesetzes ist, eine für Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete gleiche und nicht diskriminierende Entlohnung sicherzustellen, die sich insbesondere an der Verwendung orientiert. Das Monatseinkommen soll im Regelfall alle mit einer Verwendung verbundenen Tätigkeiten abgelten, soweit nicht im Folgenden besondere Vergütungen vorgesehen sind.

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