vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12 S.KJHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2015

Beratung, Logopädie und Förderpädagogik

§ 12

Zur Beratung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen, Eltern und sonst mit Pflege und Erziehung betrauten Personen in psychischen, sozialen, rechtlichen und medizinischen Belangen hat die Landesregierung eine Familien- und Erziehungsberatung anzubieten. Diese beinhaltet eine Beratung und Betreuung insbesondere in den Bereichen Familienplanung, Stützung der Familien, Erziehungsberatung, Partner- und Konfliktberatung, Beratung Jugendlicher und kinder- und familientherapeutische Hilfen. Weiters hat die Landesregierung dafür Sorge zu tragen, dass für Kinder und Jugendliche logopädische und förderpädagogische Angebote zur Verfügung stehen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte