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§ 10 S.KJHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2015

Vorsorge für Soziale Dienste

§ 10

(1) Die Landesregierung hat nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Mittel vorzusorgen, dass die zur Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe notwendigen Sozialen Dienste bereitgestellt werden. Dabei ist auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse und die bestehenden Versorgungseinrichtungen Bedacht zu nehmen.

(2) Bereitzustellen sind insbesondere:

  1. 1. frühe Hilfen durch Mutter- und Elternberatungsstellen;
  2. 2. Familien- und Erziehungsberatungsstellen;
  3. 3. Erholungsaktionen zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen sowie Familien oder Eltern;
  4. 4. in Kooperation mit den jeweiligen Standortgemeinden Streetwork-Dienste und Notschlafstellen für Jugendliche;
  5. 5. Beratungen und Begleitungen mit dem Ziel der Prävention vor Missbrauch und Gewalt sowie der Aufarbeitung von Missbrauchs-, Gewalt-, Trennungs- oder Trauererlebnissen;
  6. 6. Krisenbegleitungen für Eltern im Rahmen einer Erziehungshilfe, die ohne ihre Zustimmung erfolgt.

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