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§ 80 MagBeG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

§ 80

Der oder dem Bediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubs gestattet werden.

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