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§ 215 MagBeG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2024

Rückwirkung von Verordnungen

§ 215

Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Zeitraum der Rückwirkung darf bei anderen als den auf § 177c gestützten Verordnungen drei Monate nicht übersteigen.

11.07.2024

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