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§ 214 MagBeG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Elektronische Personenkennzeichnung

§ 214

Zum Zweck der eindeutigen Identifikation in dienstlichen Belangen darf eine aus der ZMR-Zahl (§ 16 Abs 4 Meldegesetz 1991) durch bereichsspezifische Verschlüsselung abgeleitete Personenkennzeichnung der im § 1 genannten Bediensteten verwendet werden.

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