Erschwernisabgeltung
§ 168e
(1) Auf Grund der mit der Tätigkeit verbundenen besonderen Erschwernisse (§ 39 Abs 4) gebührt den im Einkommensschema S 2 eingereihten Bediensteten eine Erschwernisabgeltung von monatlich 360 € auf Basis eines Vollzeitbeschäftigungsverhältnisses.
(2) Die Erschwernisabgeltung ist bei Beamtinnen und Beamten ruhegenussfähig.
22.11.2022
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