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§ 168e MagBeG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Erschwernisabgeltung

§ 168e

(1) Auf Grund der mit der Tätigkeit verbundenen besonderen Erschwernisse (§ 39 Abs 4) gebührt den im Einkommensschema S 2 eingereihten Bediensteten eine Erschwernisabgeltung von monatlich 360 € auf Basis eines Vollzeitbeschäftigungsverhältnisses.

(2) Die Erschwernisabgeltung ist bei Beamtinnen und Beamten ruhegenussfähig.

22.11.2022

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