vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 111 MagBeG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2024

Ruhegenussfähige Zeiten

§ 111

Zeiten, für die nach § 177b Abs 8 und 9 Pensionsbeiträge entrichtet werden, sind bei Beamtinnen und Beamten in vollem Umfang ruhegenussfähig.

11.07.2024

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte