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§ 106 MagBeG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Bericht über provisorische Beamtinnen und Beamte

§ 106

Vor der Definitivstellung hat die oder der Vorgesetzte über die provisorische Beamtin oder den provisorischen Beamten zu berichten, ob diese bzw dieser den Arbeitserfolg aufweist, der im Hinblick auf ihre oder seine dienstliche Stellung zu erwarten ist.

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