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§ 11 LF-LSKV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.4.2019

Inkrafttreten

§ 11

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(2) Die konstituierende Sitzung der Kommission ist von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied der Kommission einzuberufen. Es führt auch bei der Wahl des oder der Vorsitzenden und der Bestimmung des zu dessen bzw deren Vertretung berufenen Mitglieds (§ 2 Abs 2) den Vorsitz in der Kommission.

(3) § 10 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 27/2019 tritt mit 18. April 2019 in Kraft.

19.04.2019

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