§ 11 LF-LSKV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Inkrafttreten

§ 11

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(2) Die konstituierende Sitzung der Kommission ist von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied der Kommission einzuberufen. Es führt auch bei der Wahl des oder der Vorsitzenden und der Bestimmung des zu dessen bzw deren Vertretung berufenen Mitglieds (§ 2 Abs 2) den Vorsitz in der Kommission.

17.01.2011

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)