9. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
§ 40
Die Besorgung der Angelegenheiten der Gemeinden nach den §§ 35 und 36 fällt in deren eigenen Wirkungsbereich.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
9. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
§ 40
Die Besorgung der Angelegenheiten der Gemeinden nach den §§ 35 und 36 fällt in deren eigenen Wirkungsbereich.
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