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§ 40 SUG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2010

9. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

§ 40

Die Besorgung der Angelegenheiten der Gemeinden nach den §§ 35 und 36 fällt in deren eigenen Wirkungsbereich.

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