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§ 39d SUG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.11.2018

Löschung von Daten

§ 39d

Die verarbeiteten personenbezogenen Daten sind nach Ablauf der längsten gesetzlichen Frist zur Geltendmachung oder Abwehr von aus dem Akt erschließbaren möglichen Rechtsansprüchen zu löschen.

17.12.2018

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