Zu LGBl Nr 21/2020: Das Inkrafttreten mit 1. Jänner 2021 ergibt sich durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020.
7. Abschnitt
Trägerschaft, Kostentragung
Träger der Sozialunterstützung
§ 34
Rechtsträger der Sozialunterstützung ist das Land Salzburg.
25.03.2020
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