§ 34 SUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2010

Zu LGBl Nr 21/2020: Das Außerkrafttreten mit 31. Dezember 2020 ergibt sich durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020.

7. Abschnitt

Trägerschaft, Kostentragung

Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung

§ 34

Rechtsträger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist das Land Salzburg.

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