Zu LGBl Nr 21/2020: Das Außerkrafttreten mit 31. Dezember 2020 ergibt sich durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020.
7. Abschnitt
Trägerschaft, Kostentragung
Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung
§ 34
Rechtsträger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist das Land Salzburg.
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