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§ 37a S.LSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.5.2019

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 37a

Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden sind ermächtigt, die zur Vollziehung der Aufgaben nach dem jeweiligen Abschnitt erforderlichen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.

20.05.2019

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