6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 37a
Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden sind ermächtigt, die zur Vollziehung der Aufgaben nach dem jeweiligen Abschnitt erforderlichen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.
20.05.2019
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