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§ 23 S.LSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Haftpflichtversicherung

§ 23

Für jeden Hund ist eine Haftpflichtversicherung zur Deckung von durch ihn verursachte Schäden über eine Mindestdeckungssumme von 725.000 € abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

15.10.2012

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