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§ 22 S.LSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2009

Wesenstest

§ 22

Die Sozialverträglichkeit des Hundes kann nur durch einen Wesenstest nachgewiesen werden, der von einer dazu geeigneten Person oder Stelle nach Feststellung der Gefährlichkeit (§ 19 Abs 3 zweiter und dritter Satz) durchgeführt worden ist.

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