Wesenstest
§ 22
Die Sozialverträglichkeit des Hundes kann nur durch einen Wesenstest nachgewiesen werden, der von einer dazu geeigneten Person oder Stelle nach Feststellung der Gefährlichkeit (§ 19 Abs 3 zweiter und dritter Satz) durchgeführt worden ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
