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Artikel 37 Patientencharta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2006

Artikel 37

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hinterlegt. Dieses hat dem Land Salzburg eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.

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