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§ 10 L-VerlautG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

2. Abschnitt

Salzburger Landes-Zeitung

Herausgabe im Internet

§ 10

Die Landesregierung hat im Rahmen des Internetauftrittes des Landes die Salzburger Landes-Zeitung (SLZ) in deutscher Sprache herauszugeben. Der Inhalt der Salzburger Landes-Zeitung ist von der Landesregierung über die Adresse www.salzburg.gv.at zur Abfrage bereit zu halten.

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