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§ 9 L-VerlautG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2005

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 9

Alle im Landesgesetzblatt enthaltenen Rechtsvorschriften treten, soweit darin oder gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist und ausgenommen Verlautbarungen nach den §§ 2 Abs. 1 lit. b und c, Abs. 2 lit. b und c sowie 6 Abs. 2, nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie zur Abfrage freigegeben werden.

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