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§ 5 Gentechnik-Vorsorgegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2004

Information der Öffentlichkeit

§ 5

Die Landesregierung hat die Öffentlichkeit in geeigneter Form über wesentliche Inhalte der rechtskräftig erteilten Bewilligungen zu informieren. Zu diesem Zweck können diese Inhalte auf der Internetseite der Behörde veröffentlicht werden.

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