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§ 4b Gentechnik-Vorsorgegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.11.2016

Allgemeine Bestimmungen für Beschränkungen und Verbote

§ 4b

(1) Beschränkungen und Verbote gemäß §§ 3, 4 und 4a dürfen einer Risikobewertung nach der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr 1829/2003 nicht zuwiderlaufen. Die Maßnahmen sind der Europäischen Kommission zu übermitteln und dürfen erst nach Ablauf einer Frist von 75 Tagen nach Übermittlung erlassen werden.

(2) Nach Inkrafttreten der Regelungen sind diese an die Europäische Kommission zu notifizieren und öffentlich zugänglich zu machen (zB im Internet).

22.11.2016

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