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§ 1 Berufsfreibetrags-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.2002

Höhe des Freibetrags

§ 1

Der Freibetrag für Aufwendungen, die dem Hilfe Suchenden auf Grund einer Berufstätigkeit erwachsen, wird nach Ausmaß der Beschäftigung in folgender Höhe festgesetzt:

Ausmaß der Beschäftigung Freibetrag

in Prozenten des

Richtsatzes für den

Mitunterstützten ohne

Anspruch auf

Familienbeihilfe

bis zu 20 Wochenstunden 25 %

mehr als 20 Wochenstunden 50 %

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