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§ 12 PEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2002

Abgabenbefreiung

§ 12

Begehren auf Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz und der damit im Zusammenhang stehende Schriftverkehr einschließlich aller Erledigungen der Entschädigungskommission sind von allen Landes- und Gemeindeabgaben befreit.

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