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§ 4 Briefliche Stimmabgabe bei der Abstimmung über die Errichtung von Tourismusverbänden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2002

Frist für die briefliche Stimmabgabe

§ 4

(1) Die Briefumschläge mit dem Stimmkuvert und dem Stimmzettel müssen bis spätestens zum Ende der Abstimmungszeit am 2. Abstimmungstag bei der Wahlbehörde einlangen.

(2) Als 2. Abstimmungstag ist ein allgemeiner Werktag zu bestimmen (§ 4 Abs 4 S.TG).

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