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§ 89 Gem-VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Entlohnung der nicht vollbeschäftigten
Vertragsbediensteten

§ 89

Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsbezugs; für den Anspruch auf Kinderzulage gilt § 74 Abs. 2.

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