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§ 88 Gem-VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Abzug von Beiträgen

§ 88

Beiträge zu kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen dürfen von der Gemeinde mit Zustimmung der oder des Vertragsbediensteten von ihrem bzw seinem Monatsbezug abgezogen werden. Die Zustimmung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Für das Wirksamwerden von Zustimmung und Widerruf gilt § 84 Abs. 2 sinngemäß.

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