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§ 52 Gem-VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Auswirkungen des Karenzurlaubs und der Karenz auf den Arbeitsplatz

§ 52

Nach der Rückkehr aus einer Karenz oder aus einem Karenzurlaub hat die oder der Vertragsbedienstete Anspruch darauf, mit dem bisherigen oder einem gleichwertigen Arbeitsplatz innerhalb des Gemeindegebietes betraut zu werden.

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