§ 52 Gem-VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Auswirkungen des Karenzurlaubs

auf den Arbeitsplatz

§ 52

Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubs ist, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abberufung der oder des Vertragsbediensteten von ihrem bzw seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubs zurückgelegte Karenzurlaubszeiten sind für die Berechnung der Sechs-Monats-Frist zusammenzuzählen.

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