vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 115 Gem-VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Zeugnis

§ 115

Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der oder dem Vertragsbediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer bzw seiner Dienstleistung auszustellen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte