Aufzeichnungen über Arbeitsunfälle
§ 14
(1) Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen:
- 1. über alle tödlichen Arbeitsunfälle;
- 2. über alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Bediensteten mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben; und
- 3. über alle gemäß § 13 Abs. 5 gemeldeten Ereignisse, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten.
(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Sie sind den berechtigten Personen (§ 46 Abs. 3, § 51 Abs. 4) zugänglich zu machen.
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