3. Abschnitt
Standards für die Hauskrankenpflege
Leistungen
§ 9
(1) Die Träger von Pflegeeinrichtungen der Hauskrankenpflege haben sicherzustellen, dass ihren Kunden folgende Leistungen im privaten Haushalt regelmäßig und verlässlich zur Verfügung stehen:
- 1. allgemeine Pflege,
- 2. Behandlungspflege,
- 3. therapeutische Pflege,
- 4. Prophylaxe.
(2) Notwendige und nicht aufschiebbare Leistungen sind auch an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen zu erbringen.
29.07.2025
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