§ 9 PG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2000

3. Abschnitt

Mindeststandards für die Hauskrankenpflege

Leistungen

§ 9

(1) Die Träger von Pflegeeinrichtungen der Hauskrankenpflege haben sicherzustellen, dass ihren Kunden folgende Leistungen im privaten Haushalt regelmäßig und verlässlich zur Verfügung stehen:

  1. 1. allgemeine Pflege,
  2. 2. Behandlungspflege,
  3. 3. therapeutische Pflege,
  4. 4. Prophylaxe.

(2) Notwendige und nicht aufschiebbare Leistungen sind auch an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen zu erbringen.

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