vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 35 PG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Befreiung von Verwaltungsabgaben

§ 35

Alle Amtshandlungen in Vollziehung dieses Gesetzes sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte