11. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Befreiung von Verwaltungsabgaben
§ 35
Alle Amtshandlungen in Vollziehung dieses Gesetzes sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
11. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Befreiung von Verwaltungsabgaben
§ 35
Alle Amtshandlungen in Vollziehung dieses Gesetzes sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
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