§ 35 PG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2000

11. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Befreiung von Verwaltungsabgaben

§ 35

Alle Amtshandlungen in Vollziehung dieses Gesetzes sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.

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