8. Abschnitt
Kundenschutz
Informationspflichten
§ 23
Vor dem Vertragsabschluss hat der Träger der Pflegeeinrichtung den Interessenten nachweislich über die angebotenen Leistungen und ihre Entgelte, die Rechte und Pflichten des Kunden und des Leistungserbringers, bei Senioren- und Seniorenpflegeheimen auch über die Ausstattung und eine allfällige Hausordnung zu informieren.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
