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§ 23 PG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2000

8. Abschnitt

Kundenschutz

Informationspflichten

§ 23

Vor dem Vertragsabschluss hat der Träger der Pflegeeinrichtung den Interessenten nachweislich über die angebotenen Leistungen und ihre Entgelte, die Rechte und Pflichten des Kunden und des Leistungserbringers, bei Senioren- und Seniorenpflegeheimen auch über die Ausstattung und eine allfällige Hausordnung zu informieren.

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