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§ 78 SKAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.2.2000

Aufnahme und Entlassung von Patienten

§ 78

Die §§ 54 und 56 finden auf die Aufnahme und Entlassung von Patienten insoweit Anwendung, als sich aus dem Unterbringungsgesetz nicht anderes ergibt.

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