Aufnahme und Entlassung von Patienten
§ 78
Die §§ 54 und 56 finden auf die Aufnahme und Entlassung von Patienten insoweit Anwendung, als sich aus dem Unterbringungsgesetz nicht anderes ergibt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Aufnahme und Entlassung von Patienten
§ 78
Die §§ 54 und 56 finden auf die Aufnahme und Entlassung von Patienten insoweit Anwendung, als sich aus dem Unterbringungsgesetz nicht anderes ergibt.
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