vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 LWK-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

3. Abschnitt

Sachlicher Wirkungskreis der Landwirtschaftskammer

Eigener und übertragener Wirkungsbereich

§ 5

(1) Der Wirkungsbereich der Landwirtschaftskammer ist ein eigener und ein vom Bund und vom Land übertragener.

(2) Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Landwirtschaftskammer sind jene nicht ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereiches bezeichneten Angelegenheiten und insbesondere:

  1. 1. die Bestellung (Abberufung) ihrer Organe unbeschadet der Zuständigkeit staatlicher Wahlbehörden;
  2. 2. die Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Aufgaben der Kammer;
  3. 3. die Gebarung der Kammer einschließlich Vermögensverwaltung (§ 1 Abs 2 zweiter Satz und § 6 Abs 1 Z 6);
  4. 4. die Ausübung der Arbeitgeberfunktion der Kammer;
  5. 5. die Ausübung der der Kammer eingeräumten Rechte auf Anhörung (Stellungnahme), Antragstellung, Erstattung von Vorschlägen und Zustimmung sowie von ihr eingeräumten Parteienrechten;
  6. 6. die weiteren Angelegenheiten der beruflichen Interessenvertretung (§ 6 Abs 1 Z 1), der Beratung (§ 6 Abs 1 Z 2), der Bildung (§ 6 Abs 1 Z 3) und der Förderung im Rahmen der eigenen Vermögensverwaltung (§ 6 Abs 1 Z 4).

(3) Die Landwirtschaftskammer hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes, von unmittelbar anzuwendendem Unionsrecht sowie von ebensolchen Staatsverträgen in eigener Verantwortung frei von Weisungen staatlicher Organe zu besorgen.

(4) Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Landwirtschaftskammer sind:

  1. 1. die Angelegenheiten betreffend das Bestehen (Nichtbestehen) der Mitgliedschaft (§ 4);
  2. 2. die Anerkennung von Fachorganisationen (§ 25);
  3. 3. die Erlassung einer Verordnung gemäß § 39 Abs 3.

06.08.2024

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte