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§ 4a LWK-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2025

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 4a

(1) Die Mitglieder haben insbesondere folgende Rechte:

  1. 1. das aktive und passive Wahlrecht;
  2. 2. die Mitwirkung an der Willensbildung der Organe;
  3. 3. der Zugang zu den Leistungen der Landwirtschaftskammerorganisation;
  4. 4. das Recht auf Zugang zu Informationen nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes.

(2) Die Mitglieder haben insbesondere folgende Pflichten:

  1. 1. die Anzeige der Übernahme bzw Übertragung des Eigentums an land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder Grundstücken im Sinn des § 4 Z 1 sowie die Anzeige der Aufnahme bzw Aufgabe der Bewirtschaftung derartiger die Mitgliedschaft begründenden Betriebe oder Grundstücke; weiters die Anzeige des Eintritts von Umständen, die sonst eine Mitgliedschaft im Sinn des § 4 Z 2 bis 6 begründen bzw beenden;
  2. 2. die Entrichtung von Kammerumlagen und Jahresbeiträgen;
  3. 3. die Erteilung von Auskünften;
  4. 4. die Mitwirkung an statistischen Erhebungen.

06.08.2025

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