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§ 44 LWK-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

Trennung der Gebarung

§ 44

Von der Eigenvermögensgebarung der Landwirtschaftskammer ist die Gebarung mit den vom Bund und vom Land zu Förderungszwecken zur Verfügung gestellten Geldern streng zu trennen.

06.08.2024

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