§ 44 LWK-G

Alte FassungIn Kraft seit 22.1.2000

Trennung der Gebarung

§ 44

Von der Eigenvermögensgebarung (“Regiegebarung") der Landwirtschaftskammer ist die Gebarung mit den vom Bund und vom Land zu Förderungszwecken zur Verfügung gestellten Geldern (“Dotationsgebarung") streng zu trennen.

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