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§ 19 NSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

6. Unterabschnitt

Naturschutzgebiete

§ 19

Gebiete außerhalb geschlossener Ortschaften können durch Verordnung der Landesregierung zu Naturschutzgebieten erklärt werden, wenn sie wenigstens eine der folgenden Voraussetzungen aufweisen:

  1. 1. Sie weisen eine völlige oder weit gehende Ursprünglichkeit auf.
  2. 2. Sie weisen seltene oder gefährdete Tier- oder Pflanzenarten auf.
  3. 3. Sie weisen seltene oder charakteristische Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen auf.

30.12.2024

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